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§ 1 Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2006

§ 1

Über Anträge und über den Widerruf von Bewilligungen nach dem Praktikantenabkommen entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.

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