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§ 9 RegisterzählungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2021

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen

§ 9.

Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40240747

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