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§ 3 Paratuberkulose – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2006

Überwachungsprogramm

§ 3.

(1) Im Rahmen amtstierärztlicher Betriebskontrollen auf Grund veterinärrechtlicher Vorschriften sind jedenfalls alle Rinder ab zwei Jahren sowie alle Schafe, Ziegen und Farmwild ab zwölf Monaten des jeweiligen Betriebes auf das Vorhandensein von klinischen Anzeichen der Paratuberkulose zu kontrollieren und die Durchführung sowie das Ergebnis der Kontrolle schriftlich zu dokumentieren.

(2) Wird bei einem Tier im Rahmen der Schlachttieruntersuchung deutliche Abmagerung festgestellt und besteht der Verdacht, dass diese Abmagerung auf eine Krankheit zurückzuführen ist (Verdachtsfall), ist das Tier gesondert zu schlachten und es ist eine bakteriologische Fleischuntersuchung vorzunehmen. Dabei sind zusätzlich Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteile, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum samt Probenbegleitschein für die bakteriologische Fleischuntersuchung unter Angabe des Verdachtes auf Paratuberkulose für die labordiagnostische Untersuchung an eine gemäß § 6 Abs. 5 genannte Untersuchungsstelle zu senden. Der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sind über das Untersuchungsergebnis von der Untersuchungsstelle zu informieren. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.

(3) Alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sowie alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Schafe, Ziegen und Farmwild ab einem Alter von zwölf Monaten, welche pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen, die den Verdacht auf Paratuberkulose nahe legen, sind einer labordiagnostischen Untersuchung von Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteilen, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum zu unterziehen. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.

(4) Es ist verboten, Tiere gegen Paratuberkulose zu impfen.

Schlagworte

Herkunftsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074895

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