§ 82
(1) Wer eine im § 81 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine im § 81 Abs. 3 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
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