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§ 26 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

§ 26

Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

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