Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel
§ 18.
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,
- 1. die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder
- 2. deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
- 3. die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
- in Verkehr zu bringen.
(2) § 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40259007
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