§ 1
Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht § 2 anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten:
- 1. Selbstladepistolen und Revolver,
- 2. Gewehre und Karabiner,
- 3. Maschinenpistolen,
- 4. Sturmgewehre,
- 5. Maschinengewehre,
- 6. Granatenabschussgeräte,
- 7. tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme,
- 8. tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme,
- 9. Granatwerfer mit einem Kaliber von unter 100 mm und
- 10. artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial und Waffen nach Z 1 bis 9.
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