Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 2.
(1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine
- 1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
- 2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß denAnlagen 10 bis 16 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004516
Dokumentnummer
NOR40073706
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