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§ 2 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 2.

(1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine

  1. 1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
  2. 2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß denAnlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073706

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