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Anlage 7 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 7

Fachlich-methodische Kompetenzen des Orthoptisten oder der Orthoptistin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des orthoptischen Prozesses gemäß § 2 Abs. 7 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Neuroophthalmologie, Ophthalmologie, Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des orthoptischen Prozesses in der Befundung und Beurteilung von funktionellen Erkrankungen der Augen und im Rahmen von Therapie und Rehabilitation zur Verbesserung von Funktionsstörungen des visuellen Systems. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung den orthoptischen Prozess gemäß § 2 Abs. 7 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der orthoptische Prozess umfasst die Arbeitsschritte orthoptische Anamnese, Aufklärung und Beratung, orthoptische Befundung und Beurteilung, Therapieumsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die orthoptisch relevanten Informationen erkennen und und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten; die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  3. 3. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  4. 4. orthoptische Untersuchungsmethoden hypothesengeleitet anwenden, orthoptische Untersuchungsmaßnahmen technisch einwandfrei und individuell angepasst durchführen;
  5. 5. einen allgemeinen orthoptischen Status und erforderlichenfalls einen erweiterten orthoptischen Status durchführen sowie die Untersuchungsdaten dokumentieren;
  6. 6. aus den Untersuchungsergebnissen eine orthoptische Diagnose ableiten;
  7. 7. einen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und geeignete orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmethoden sowie Adaptionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags vorschlagen und durchführen;
  8. 8. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  9. 9. den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patientin oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  10. 10. den Hygieneanforderungen und den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  11. 11. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  12. 12. orthoptische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  13. 13. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  14. 14. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073717

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