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Anlage 11 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 11

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend im biomedizinisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:

  1. a. Klinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie;
  2. b. Histologie, Zytologie und Mikrobiologie.

    Weiters sind verpflichtend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Mitwirkung bei der Funktionsdiagnostik wahlweise insbesondere in der Kardiologie, Atemphysiologie oder Elektro- und Neurophysiologie zu erwerben.

Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:

  1. a. Zellkultur, Reproduktionsmedizin oder andere Spezialgebiete der biomedizinischen Analytik;
  2. b. Transfusionsmedizin, Nuklearmedizin oder andere spezielle klinische Bereiche;
  3. c. Multiprofessioneller Bereich in Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin.

Schlagworte

Untersuchungsbreich, Elektrophysiologie

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073721

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