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Anlage 1 FH-Heb-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen von Hebammen

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Hebammenberufs gemäß § 2 Hebammengesetz erworben.

Sie haben gelernt, berufsspezifische und medizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse aus anderen relevanten Disziplinen mit den erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung aller Bereiche der Hebammentätigkeit zu verknüpfen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventinnen/Absolventen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

  1. 1. die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings eigenverantwortlich und prozessorientiert durchführen sowie die Beistandsleistung bei der Geburt;
  2. 2. den regelrechten Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit sowie die gesunde Entwicklung des Neugeborenen und Säuglings einschätzen und situationsadäquate Maßnahmen setzen;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts nach ärztlicher Anordnung die erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der/dem Ärztin/Arzt durchführen;
  4. 4. Arzneimittel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anwenden;
  5. 5. die Zuständigkeit anderer Berufe erkennen und durch situationsadäquate multiprofessionelle Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen gezielt zum Wohl der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings einsetzen;
  6. 6. berufsspezifische Konzepte der Gesundheitsförderung und Prävention gezielt umsetzen;
  7. 7. psychosoziale Veränderungs- und Entwicklungsprozesse erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen und veranlassen;
  8. 8. die Frau und deren Familie kompetent insbesondere in Bezug auf Sexualität, Empfängnisregelung und Familienplanung informieren und dadurch eine persönliche Entscheidung ermöglichen;
  9. 9. Maßnahmen analysieren, reflektieren und situationsadäquat selbstständig Lösungsansätze entwickeln;
  10. 10. die Hebammentätigkeit nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  11. 11. den Beratungs- oder Betreuungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  12. 12. den Anforderungen der Qualitätssicherung und Hygiene Rechnung tragen;
  13. 13. entsprechend den ethischen Prinzipien und berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen handeln;
  14. 14. lebensbedrohende Zustände erkennen und entsprechende lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten oder durchführen;
  15. 15. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

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