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Artikel 36 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 36

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinerlegt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40223365

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