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Artikel 11 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 11

Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen

(1) Jede Vertragspartei beschließt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass

  1. a) die Verpackungen und Etikettierungen von Tabakerzeugnissen deren Verkauf nicht mit Mitteln fördern, die falsch, irreführend, täuschend oder geeignet sind, einen falschen Eindruck über deren Eigenschaften, gesundheitliche Auswirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken, einschließlich etwaiger Begriffe, Beschreibungen, Warenzeichen, Bildzeichen oder sonstiger Zeichen, die unmittelbar oder mittelbar den falschen Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere Tabakerzeugnisse sei. Hierzu gehören unter anderem Begriffe wie „niedriger Teergehalt“, „light“, „ultra-light“ oder „mild“;
  2. b) auf jeder Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen und auf jeder Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse außerdem gesundheitsrelevante Warnhinweise angebracht sind, die auf die schädlichen Auswirkungen des Tabakgebrauchs hinweisen und auch andere geeignete Aussagen umfassen können. Diese Warnhinweise und Aussagen
  1. i) müssen von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt sein,
  2. ii) müssen abwechselnd erscheinen,
  3. iii) müssen groß und deutlich sicht- und lesbar sein,
  4. iv) sollen 50% oder mehr der Hauptflächen abdecken, müssen jedoch mindestens 30% der Hauptflächen einnehmen,
  5. v) können in Form von bildlichen Darstellungen oder Piktogrammen gestaltet sein oder solche umfassen.

(2) Jede Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen sowie jede Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Warnhinweisen Angaben zu den relevanten Bestandteilen und Emissionen von Tabakerzeugnissen nach Maßgabe der nationalen Behörden enthalten.

(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Warnhinweise und sonstigen Textangaben auf jeder Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen und auf jeder Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse in ihrer Hauptsprache oder ihren Hauptsprachen erscheinen.

(4) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der Ausdruck „Außenverpackung und Etikettierung“ in Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen auf jede Verpackung und Etikettierung, die im Einzelhandelsverkauf für das Erzeugnis benutzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40223340

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