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§ 10 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft

§ 10

(1) Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979‑ BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für alle Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.

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