Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/2021
Führungsaufgaben
§ 10.
Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/2021
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40236850
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