Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2018
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 4/1
Inkrafttretensdatum
22.12.2018
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
GuK-LFV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Anlage 4/1
Spezifische Lernfelder der Ausbildung für Führungsaufgaben
LERNFELD IV Führen und Leiten (personenbezogen) | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Dieses Lernfeld soll den Auszubildenden den großen Bereich des Personalmanagements erschließen. Es sollen Fragen und Probleme aufgegriffen und bearbeitet werden, die für die gegenwärtige und zukünftige Berufssituation von Bedeutung sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, sich selbst zu managen und Teams und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu führen. Schwerpunkte des Lernfeldes: Führungsmodelle, Motivationstheorien, Teamentwicklung, Personalmanagement (Bedarf, Auswahl, Einsatz, Entwicklung, Controlling, Rechtsgrundlagen).. | – Führungsaufgaben unter Nutzung der Stärken und Schwächen des eigenen Führungsverhaltens im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung der jeweiligen Einrichtung im eigenen Bereich wahrnehmen; – Teamentwicklung und Personalmanagement für den zuständigen Bereich sicherstellen; – ausgehend von der Berufspraxis multidisziplinäre und berufsübergreifende Ansätze zur Lösung von Gesundheitsproblemen und zur Lösung der Schnittstellenproblematik für den/die jeweiligen/jeweilige Patienten/Patientin bzw. Klienten/Klientin treffen (Case Management); – Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen instruieren, fördern und beurteilen; – Prioritäten für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen festlegen; – Ausbildungskonzepte umsetzen; – Teams beraten und begleiten; – strategische Führungsaufgaben unter Reflexion der Stärken und Schwächen des eigenen Führungsverhaltens im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung der jeweiligen Einrichtung auftragsorientiert wahrnehmen; – im Rahmen des Personalmanagements bedarfs- und zukunftsorientierte Konzepte entwickeln und umsetzen. | 150 | Kommissionelle Prüfung |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2018
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung, Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40211280
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