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§ 7 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Aufnahme in eine Sonderausbildung

§ 7.

(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Sonderausbildung bewerben, haben eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachzuweisen.

(2) Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung.

(3) Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern/Bewerberinnen durchgeführt werden.

(4) Die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der angestrebten Tätigkeit zu erfolgen, wobei insbesondere die bisherige berufliche Tätigkeit und die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests heranzuziehen sind.

(5) Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe in eine Sonderausbildung aufgenommen werden, sofern sie aus fachlicher Sicht auf Grund ihrer Vorbildung für die jeweilige Sonderausbildung oder Teile derselben geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073064

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