Ergänzungsausbildung
§ 42.
(1) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
- 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.
(4) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit der Note „nicht genügend“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073099
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