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§ 9a FPG-DV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a

(1) Als Rückübernahmeabkommen gemäß § 52 Abs. 7 FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.

(2) Im Rahmen von Abschiebungen gemäß § 46 FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 S. 28, Rechnung zu tragen.

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