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§ 11 Asyl-DV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Übergangsbestimmungen

§ 11.

(1) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (§§ 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster derAnlage G ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 9 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster derAnlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr.  228/2018, ausgestellt werden.

(4) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(5) Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Verfahrenskarten, Aufenthaltsberechtigungskarten sowie Karten für subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihren Berechtigungsumfanges weiter.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40278844

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