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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/435

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2005

§ 2

Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung

  1. 1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
  2. 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

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