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§ 99 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

7. Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen Tilgungsfristen

§ 99

Die Tilgungsfristen betragen:

  1. 1. bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
  2. 2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
  3. 3. bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
  4. 4. bei Streichung aus der Zahnärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

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