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§ 85 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zivilrechtliche Ansprüche

§ 85

Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

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