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§ 6 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Datenverarbeitung

§ 6.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben

  1. 1. persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu verarbeiten sowie
  2. 2. öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.

(2) Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,

  1. 1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und
  2. 2. an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
  1. zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht zulässig.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40215304

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