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§ 62 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Disziplinarrat

§ 62.

(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht

  1. 1. aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (Anm. 1) bestellt wird, sowie
  2. 2. aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.

(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen(Anm. 2) und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.

(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

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Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Anm. 2: Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 3 entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40259233

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