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§ 61 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Disziplinarorgane Disziplinarorgane

§ 61.

(1) Disziplinarorgane sind

  1. 1. der Disziplinarrat,
  2. 2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
  3. 3. die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.

(2) Eine Person, über die rechtskräftig

  1. 1. von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
  2. 2. von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.

Schlagworte

Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40259232

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