vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Landesvorstand

§ 41

(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

  1. 1. Präsident/Präsidentin,
  2. 2. Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und
  3. 3. Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

    der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)