vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Rechte der Kammermitglieder

§ 11.

(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.

(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40248308

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)