6. Hauptstück
1. Abschnitt
Gebarung
Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse
§ 104
(1) Der Bundesausschuss hat alljährlich
- 1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
- 2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu beschließen.
(2) Der Landesausschuss hat alljährlich
- 1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
- 2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
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