Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht
§ 25.
Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40095492
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)