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§ 13 VbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

3. Abschnitt

Verfahren gegen Verbände Einleitung des Verfahrens

§ 13.

(1) Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).

(2) Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist § 71 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, anzuwenden.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095471

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