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§ 3 Stipendienstiftungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2005

§ 3

Die Gewährung von Stipendien erfolgt an Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem NS-Regime gelitten haben, insbesondere unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern.

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