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§ 17 Stipendienstiftungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2005

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 17

Die Stipendienstiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.

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