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§ 1 Stipendienstiftungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2005

I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung

§ 1

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt.

(2) Die Stipendienstiftung ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Stipendienstiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.

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