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§ 9 Zukunftsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2005

§ 9

(1) Dem Projektförderungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Begutachtung der Anträge zur Förderung von Projekten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;
  2. 2. Abgabe von Stellungnahmen zu diesen Anträgen für das Kuratorium sowie fachliche Beratung des Kuratoriums.

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