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Artikel 5 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2005

Artikel 5

Aufsicht über die Strafvollstreckung

Zum Zweck der Beaufsichtigung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen kann das Präsidium unter anderem:

a) soweit erforderlich jegliche Information, Befund oder Sachverständigengutachten von Österreich verlangen;

b) gegebenenfalls einen Richter des Gerichtshof oder ein Mitglied der Bediensteten des Gerichtshofs abstellen, der dafür verantwortlich ist, die verurteilte Person nach entsprechender Verständigung Österreichs zu treffen und sie ohne Anwesenheit der nationalen Behörden von Österreich anzuhören;

c) gegebenenfalls, Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der verurteilten Person nach lit. b) dieses Artikels geäußerten Meinung zu geben.

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