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Artikel 3 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2005

Artikel 3

Überstellung

Der Kanzler des Gerichtshofs trifft im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden von Österreich entsprechende Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Überstellung der verurteilten Person vom Gerichtshof in das Hoheitsgebiet von Österreich.

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