Artikel 8
Einschränkungen für die Übermittlung und den Gebrauch militärisch klassifizierter Informationen
Ohne vorhergehende ausdrückliche Zustimmung der Beistellenden Partei wird die Empfangende Partei militärisch klassifizierte Informationen weder an Dritte Parteien weiterleiten noch bekannt geben, noch militärisch klassifizierte Informationen, anders als für den von der Beistellenden Partei festgelegten Zweck und innerhalb der festgelegten Auflagen verwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)