Weiterbildungsverordnung
§ 86
Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über
- 1. die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
- 2. die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
- 3. die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
- 4. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 5. die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- 6. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
- 7. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
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