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§ 76 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Berufsberechtigung

§ 76.

(1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

  1. 1. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
  2. 1a. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
  3. 2. die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
  4. 3. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
  5. 4. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

  1. 1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
  2. 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40204917

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