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§ 63 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Dentistenausweis

§ 63

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.

(3) Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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