2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs
1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 52.
Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
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