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§ 39 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zahnärztliche Gutachten

§ 39

Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben zahnärztliche Gutachten nur nach gewissenhafter zahnärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Gutachten zu beurteilenden Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen auszustellen.

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