Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 37
Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 37
Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
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