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§ 7 UUG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Befangenheit

§ 7.

(1) Untersuchungsbeauftragte und beigezogene Sachverständige gemäß § 10 haben sich des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51 genannten Gründe.

(2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene Untersuchungsbeauftragte unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Sofern sich der Untersuchungsbeauftragte nicht selbst für befangen erklärt, entscheidet über die Befangenheit des für die jeweilige Sicherheitsuntersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.

(4) Alle Beteiligten in einem Untersuchungsverfahren können die Ablehnung eines Untersuchungsbeauftragten beantragen. Die Ausschließungsgründe sind im Ablehnungsantrag darzulegen. Über die Ausschließung entscheidet der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139232

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