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§ 5 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2016

Sachliche Voraussetzungen

§ 5

(1) Für Begasungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für den jeweiligen spezifischen Anwendungszweck zulässige Biozid-Produkte (§ 2 Abs. 1 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015), einschließlich der für den Anwendungszweck nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, zugelassenen Pflanzenschutzmittel, verwendet werden.

(2) Bei der Anwendung von Begasungsmitteln sind der Stand der Technik und die für den jeweiligen spezifischen Anwendungsbereich maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Bei zugelassenen Produkten sind insbesondere die Anwendungsbestimmungen laut Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung einzuhalten.

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