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§ 5 Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission drei Aufgaben unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle aus nachstehenden Bereichen zu umfassen (nur zwei Aufgaben bei folgenden Kombinationen: Z 1 und 3, Z 1 und 4 sowie Z 1 und 6):

  1. 1. Entwerfen und Herstellen einer mehrfarbigen (zweifarbigen) Druckform,
  2. 2. Composing von Text, Grafik und Bild, wobei die Daten auf Datenträger beigestellt werden,
  3. 3. Herstellen von Montagen nach Layout und Druckplattenkopie,
  4. 4. Herstellen von Dokumenten mit Text- und Grafikprogrammen,
  5. 5. Herstellen eines Farbauszuges unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Druckkennlinie sowie Anfertigen eines Prüfdruckes und dessen Bewertung (Messen des Ergebnisses),
  6. 6. Tonwertberichtigung und Retusche eines Mehrfarbensatzes,
  7. 7. Erstellen eines Arbeitsablaufes in der Druckvorstufe mit Arbeitsanweisungen für die Herstellung eines Endproduktes anhand eines beigestellten Layouts sowie das Ausfüllen eines Vorbereitungsformulars (Auftragstasche),
  8. 8. Korrekturlesen nach verbindlichem Manuskript sowie Anzeichnen der Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden.

    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Passgenauigkeit,
  2. 2. Maßgenauigkeit,
  3. 3. fachgerechte Ausführung,
  4. 4. optischer Eindruck des Arbeitsergebnisses,
  5. 5. Einhalten der Satz- und Montageregeln,
  6. 6. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.

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