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§ 2 Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
  4. 4. Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
  5. 5. Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards bearbeiten,
  6. 6. Holzblasinstrumente und Holzblasinstrumententeile anfertigen und einbauen,
  7. 7. Holzblasinstrumente warten, reparieren und restaurieren,
  8. 8. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,
  9. 9. Behandeln von Oberflächen,
  10. 10. Erstellen von Dokumentationen über Arbeitsabläufe,
  11. 11. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

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