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§ 13 Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Schlussbestimmungen

§ 13

(1) § 13.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 492/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger, BGBl. Nr. 260/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung voll anzurechnen.

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