Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Skizzen und Werkzeichnungen anfertigen, technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Durchführen der Arbeitsvorbereitung,
- 4. Werk- und Hilfsstoffe (Holz, Stein, Kunststoffe, Modelliermassen) fachgerecht auswählen, überprüfen und lagern,
- 5. Bearbeiten der Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards,
- 6. Modelle, Formen und Abdrücke herstellen,
- 7. Bildhauerisches gestalten der Werkstoffe unter Berücksichtigung von Stilkunde, Proportionslehre und Perspektiven,
- 8. Behandeln der Oberflächen,
- 9. Bildhauerarbeiten reparieren, restaurieren und konservieren,
- 10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.
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