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§ 2 Bildhauerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Skizzen und Werkzeichnungen anfertigen, technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Durchführen der Arbeitsvorbereitung,
  4. 4. Werk- und Hilfsstoffe (Holz, Stein, Kunststoffe, Modelliermassen) fachgerecht auswählen, überprüfen und lagern,
  5. 5. Bearbeiten der Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards,
  6. 6. Modelle, Formen und Abdrücke herstellen,
  7. 7. Bildhauerisches gestalten der Werkstoffe unter Berücksichtigung von Stilkunde, Proportionslehre und Perspektiven,
  8. 8. Behandeln der Oberflächen,
  9. 9. Bildhauerarbeiten reparieren, restaurieren und konservieren,
  10. 10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

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